ABB
Allgemeine Buchungsbedingungen für die Buchung eines Darstellers, Künstlers oder einer Location
A. DARSTELLER/KÜNSTLER
1. Stellung der Vertragsparteien
Die allgemeinen Buchungsbedingungen gestalten den Buchungsvertrag zwischen Darsteller/Künstler und dem jeweiligen Auftraggeber für die Durchführung eines Engagements. Die Buchungsbedingungen haben grundsätzliche Geltung, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
Die Agentur Brüderchen & Schwesterchen GmbH (nachfolgend „B&S“ genannt) vermittelt Darsteller/Künstler in Vertragsabschlüsse mit Auftraggebern zum Zwecke der Produktion von Foto- und Videomaterial für Film- und Werbeproduktionen sowie zum Zwecke der Durchführung von Laufsteg-Präsentationen, Showroom-Ausstellungen, Werbe- und Modeshows oder sonstigen Inszenierungen.
Die Gestaltung des Buchungsvertrags nimmt der Darsteller/Künstler nicht selbstständig vor, sondern überlässt diese ausschließlich B&S als Agentur. B&S ist von dem Darsteller/Künstler beauftragt, in dessen Namen in Vertretung gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu handeln. Am Buchungsort werden vom Darsteller/Künstler keinerlei Verträge oder Erklärungen (etwa zusätzliche Arbeitsverträge, Verzichtserklärungen oder Exklusivverträge) unterzeichnet, die nicht vorher B&S vorgelegt und mit B&S angestimmt wurden.
2. Definitionen
Folgenden Begriffen wird die nachfolgend bestimmte Bedeutung zugewiesen:
2.1. Auftraggeber
Grundsätzlich begründet die Buchung eines Darstellers/Künstlers bei B&S die Auftraggebereigenschaft. Davon abweichend kann individuell vereinbart werden, wer als Auftraggebergelten soll. Der Auftraggeber von B&S ist im Regelfall auch der Auftragegeber des für ein Engagement gebuchten Darstellers/Künstlers.
2.2. Rechteerwerber
Rechteerwerber ist derjenige, der das entstandene Material für seinen Geschäftsbetrieb nutzen möchte, insbesondere für seine Werbung. In der Regel beauftragen Rechteerwerber Werbeagenturen oder Fotografen zur Erstellung einer Werbekampagne. Diese Werbeagenturen oder Fotografen buchen wiederum als Auftraggeber im Sinne von Ziffer 2.1. bei B&S Darsteller oder Künstler.
2.3. Material
Material ist das Ergebnis aus Film- und Fotoproduktion durch B&S oder dessen Auftraggeber. Es umfasst sowohl das entstandene Rohprodukt sowie das Produkt einer physischen oder digitalen Weiterverarbeitung, ohne dass eine Veränderung des wesentlichen Inhalts erfolgt. Insbesondere fallen darunter Werbe- und Marketingmaterial, Fotos, Videoaufnahmen, Interviews, Making-Of-Szenen sowie alle Zusammenschnitte, Bearbeitungen, Übersetzungen oder andere alternative Formen des Produktionsmaterials.
2.4. Darsteller
Darsteller sind die Hauptfiguren einer Foto- oder Videoproduktion oder einer sonstigen Inszenierung.
2.5. Künstler
Künstler sind Visagisten, Hairstylisten oder Stylisten im Allgemeinen für Darsteller einer Foto- oder Videoproduktion oder einer sonstigen Inszenierung.
3. Buchungsarten
3.1. Option
Optionen sind terminverbindliche Reservierungen. Eine Option verfällt, wenn nicht innerhalb von einem Werktag (Montag - Freitag) nach Aufforderung durch B&S eine Festbuchung erfolgt oder wenn bis 14:00 Uhr eines Werktages (Montag - Freitag) vor dem ersten optierten Tag keine Rückmeldung gegeben wird. Optionen werden nach Buchungseingang notiert. Handelt es sich nicht um eine erste Option, wird dem Auftraggeber der Rang der Option mitgeteilt. Verfällt eine Option, rücken nachfolgende Optionen in der Reihenfolge nach. Optionen sind vom Auftraggeber abzusagen, wenn er Kenntnis darüber hat, dass keine Festbuchung erfolgen wird.
3.2. Festbuchung
Eine Festbuchung bedeutet für alle Parteien einen verbindlichen Vertragsschluss. Der Darsteller/Künstler ist danach verpflichtet, an dem vereinbarten Engagement teilzunehmen und der Auftraggeber ist verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu entrichten. Der Buchungsvertrag kann ausschließlich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (unter 7. Buchungskündigung) gekündigt werden. Bei Absage eines gebuchten Engagements ohne wichtigen Grund ist das vereinbarte Darsteller-/Künstlergesamthonorar in voller Höhe zu entrichten. Nur aus Kulanz behält sich B&S die Möglichkeit vor, dem Auftraggeber unter Berücksichtigung des Einzelfalls entgegenzukommen. Der Buchungsvertrag ist auf Verlangen einer Partei unverzüglich gegenseitig, unter Angabe der wesentlichen Einzelheiten, schriftlich zu bestätigen.
3.3. Freie Produktion
Bei freien Produktionen handelt es sich um Festbuchungen, die grundsätzlich unentgeltlich erfolgen. Das entstandene Material wird B&S kostenlos und regelmäßig ohne Nutzungsbeschränkung in druckfähiger Auflösung auf einem Datenträger oder als Download bereitgestellt.
Neben dem Konzept der freien Arbeit werden zusätzlich natürlich gehaltene Portraits des Darstellers erstellt. Das verwendete Material ist mit dem Urhebervermerk „Modelname bzw. Künstlername (laut Auftragsbestätigung) // brüderchen & schwesterchen" zu versehen. Bei Verwendung des Materials in sozialen Netzwerken ist zusätzlich eine Verlinkung zu B&S herzustellen. Verlinkungen zum Darsteller/Künstler sind nicht gestattet. Sofern das Material über den Zweck der Eigenwerbung hinaus verwendet werden soll, muss der Rechteerwerb zuvor mit B&S abgestimmt und entsprechend vergütet werden (auf Punkt 4.3. wird hingewiesen).
Bei Nichterhalt des Materials einschließlich der Portraits innerhalb von 4 Wochen nach Durchführung des Engagements wird eine Pauschale in Höhe von 400,00 EUR zuzüglich Agenturprovision (auf Punkt 4.3. wird hingewiesen) berechnet.
3.4. Exklusivbuchung
Der Darsteller/Künstler ist unabhängig von der Buchungsart im Regelfall nicht exklusiv tätig. Er kann in der Vergangenheit bereits für Wettbewerber des Auftraggebers tätig gewesen sein. Eine Exklusivbuchung für die Zukunft muss ausdrücklich und gesondert verhandelt werden.
4. Vergütung durch den Auftraggeber
4.1. Vergütung des Darstellers/Künstlers
4.1.1. Das Darsteller-/Künstlergesamthonorar unterteilt sich in Arbeitshonorar und das Entgelt für Nutzungsrechte (nur bei Darstellern), zuzüglich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer bei Umsatzsteuerpflichtigkeit des Darstellers/Künstlers bzw. ohne Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern laut §19 UStG.
4.1.2. Die Höhe des Darsteller-/Künstlergesamthonorars richtet sich grundsätzlich nach dem Professionalitätsgrad des Darstellers/Künstlers sowie des Umfangs der eingekauften Nutzungsrechte. Darüber hinaus wird das Honorar mit dem jeweiligen Auftraggeber individuell vereinbart.
4.1.3. Das Arbeitshonorar bei Halbtagsbuchungen beträgt 60 % des Tageshonorars. Stundenbuchungen bedürfen immer einer gesonderten Vereinbarung.
4.1.4. Die Auszahlung der Vergütung des Darstellers/Künstlers einschließlich der Agenturprovision erfolgt an B&S. B&S ist mit einer Einzugsermächtigung über sämtliche Honorare des Darstellers/Künstlers betraut.
4.1.5. Darsteller-/Künstlerpositionen werden dem Auftraggeber in fremden Namen für den Darsteller/Künstler von B&S in Rechnung gestellt.
4.1.6. Das Adressieren einer Rechnung an einen anderen Empfänger entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Buchungsvertrag.
4.2. Reisekosten und Spesen
Reiskosten werden grundsätzlich vom Auftraggeber übernommen. Wenn Reisekosten- und Spesenübernahme nicht per Individualabsprache erfolgen, werden für die Anreise mit eigenem PKW 0,30 EUR pro Kilometer veranschlagt. Anreisen mit Verkehrsmitteln wie Bahn, Taxi oder Flugzeug werden in der Höhe des eingereichten Belegs abgerechnet.
4.3. Vergütung der Agentur
4.3.1. Der Auftraggeber schuldet B&S eine Provision für eine erfolgte Vermittlung sowie für jeden Einkauf von Nutzungsrechten. Diese beträgt, soweit nicht anders vereinbart, 20 % (zuzüglich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer), mindestens jedoch 100,00 EUR (zuzüglich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer) pro Buchungstag bzw. Rechteeinkauf.
4.3.2. Der Auftraggeber schuldet die Vermittlungsprovision auch für Folgebuchungen, solange der Darsteller/Künstler vertraglich an B&S gebunden ist. Diese Verpflichtung entsteht mit der erstmaligen Buchung eines Darstellers/Künstlers für jede weitere Buchung (Folgebuchung), selbst wenn keine dauerhafte Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und B&S besteht.
4.3.3. Ein Skontoabzug wird nicht gewährt.
4.3.4. Im Verhältnis zu Kaufmännern besteht für Forderungen, die nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, ein Aufrechnungsverbot mit dem Provisionsanspruch von B&S. Der Auftraggeber ist darüber hinaus nicht berechtigt, Forderungen gegen den Darsteller/Künstler mit dem Provisionsanspruch von B&S aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
5. Arbeitszeit
5.1. Bei einer Tagesbuchung beträgt die Arbeitszeit 8 Stunden, zuzüglich 30 Minuten Mittagspause, bei einer Halbtagesbuchung 4 Stunden ohne Pause.
5.2. Die Arbeitszeit bei Durchführung eines Drehs beträgt für eine Tagesbuchung 10 Stunden, zuzüglich 45 Minuten Mittagspause, bei einer Halbtagesbuchung 5 Stunden ohne Pause.
5.3. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen des Darstellers/Künstlers am vereinbarten Arbeitsort zur vereinbarten Zeit. Vorbereitungszeiten wie zum Beispiel Make-up und Frisur bei Darstellern zählen zur Arbeitszeit.
5.4. Überstunden werden bei Tagesbuchungen mit 15 %, bei Halbtagsbuchungen mit 25 % des Arbeitshonorars pro Stunde vergütet.
6. Nutzungsrechte bei Darstellerbuchung
6.1. Die Nutzungsrechte werden für jedes Engagement separat vereinbart und auf der Auftragsbestätigung und Rechnung festgehalten. Jede weitere Nutzung über den erstmalig bei Durchführung des Engagements vereinbarten Umfang hinaus muss gesondert angefragt und verhandelt werden.
6.2. Eine Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt ausschließlich an den Rechteerwerber. Darüber hinaus ist dem Auftraggeber oder Rechteerwerber eine Übertragung an einen Dritten ausdrücklich nicht gestattet.
6.3. Wenn der Zeitpunkt des Beginns der Nutzung des produzierten Materials nicht festgestellt werden kann, so wird er auf den Ablauf von drei Monaten nach Durchführung des Engagements datiert.
6.4. Nutzungsrechte werden erst durch Zahlungseingang des vereinbarten Entgelts eingeräumt. Jegliche Nutzung vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts ist unzulässig.
6.5. Auf eine Nutzung von Material, die über die vereinbarte Nutzung zeitlich oder verwendungszweckmäßig hinausgeht, wird die vereinbarte Vergütung zuzüglich einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % auf die vereinbarte Vergütung fällig. Sofern keine Vergütung vereinbart wurde, ist die regelmäßige Vergütung maßgeblich.
6.6. B&S wird gestattet, das produzierte Material zum Zwecke von Eigenwerbung zu nutzen. Das verwendete Material wird bei der Verwendung durch B&S auf deren Webseiten oder in sozialen Netzwerken mit dem Urhebervermerk versehen.
6.7. Nutzung des Materials zum Zwecke der Rechteüberwachung und Rechtsdurchsetzung
B&S erhält an dem im Rahmen eines Engagements entstandenen Material ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht, beschränkt auf den Zweck,
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Verletzungen von Persönlichkeitsrechten des Darstellers/Künstlers
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unbefugte Nutzungen, Vervielfältigungen oder Veröffentlichungen des Materials
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sonstige missbräuchliche Verwendungen durch Dritte
zu erkennen, zu dokumentieren, zu verfolgen und rechtlich geltend zu machen. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere die Bereitstellung des Materials an von B&S beauftragte Dienstleister, die im Auftrag von B&S Monitoring-, Tracking-, Analyse- oder Rechtsdurchsetzungsleistungen erbringen. Eine weitergehende Übertragung oder Unterlizenzierung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.
6.8. Der Auftraggeber gestattet B&S, den Namen und das Logo des Auftraggebers als Referenz auf den Webseiten von B&S zu verwenden. Die Nutzung erfolgt ausschließlich zur Darstellung der Zusammenarbeit und ohne inhaltliche Verfälschung. Der Auftraggeber kann der Referenznennung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen.
6.9. Eigenwerbung und soziale Netzwerke
Sofern Auftraggeber Material zur Eigenwerbung und/oder in sozialen Netzwerken nutzen, ist das Material mit dem Urhebervermerk „Modelname bzw. Künstlername (laut Auftragsbestätigung) // brüderchen & schwesterchen" zu versehen. Bei Verwendung des Materials in sozialen Netzwerken ist zusätzlich eine Verlinkung zur Brüderchen & Schwesterchen GmbH herzustellen. Verlinkungen zum Darsteller/Künstler sind nicht gestattet.
6.10. Weitergabe von Verpflichtungen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, seinen Auftraggeber (den Rechteerwerber) über diese Regelungen der Ziffer 6. dieser ABB zu informieren und sämtliche den Auftraggeber treffende Verpflichtungen aus Ziffer 6. seinem Auftraggeber (dem Rechteerwerber) aufzuerlegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seinen Auftraggeber über den Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts, wie es aus der Auftragsbestätigung und Rechnung ersichtlich wird, zu informieren. Die Informationsverpflichtung in vorstehendem Satz kann durch Weitergabe des durch B&S zur Verfügung gestellten „Zertifikat über Nutzungsrechte“ erfüllt werden. Verstößt der Auftraggeber gegen die vorstehenden Pflichten, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR fällig. Diese Regelung dient dem Schutz der Rechte des Darstellers/Künstlers, insbesondere, wenn der Rechteerwerber nicht Auftraggeber ist.
6.11. Das Verzeichnis Definitionen von Nutzungsrechten, Werbemitteln und Begriffen regelt verbindlich die Definitionen der übertragenen Nutzungsrechte.
7. Buchungskündigung
7.1. Jede Partei ist berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein zur fristlosen Kündigung berechtigter Grund liegt insbesondere vor, wenn sich das Engagement wegen unvorhersehbarer und/oder unabwendbarer Ereignisse, insbesondere höherer Gewalt, behördlicher Auflagen oder gesetzlicher Verbote als undurchführbar erweist oder der Darsteller/Künstler aufgrund von Verletzung, längerer Krankheit oder eines Unfalls an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen an den vereinbarten Terminen verhindert ist.
7.2. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform oder der elektronischen Form per E-Mail.
7.3. In jedem Fall ist der wichtige Grund in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
7.4. Erfolgt die Kündigung durch eine Verhinderung des Darstellers/Künstlers, wird sich B&S nach besten Kräften bemühen, einen adäquaten Ersatz für den Auftraggeber zu finden.
8. Sozialversicherung des Darstellers/Künstlers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies umfasst bei jedem Engagement die Prüfung der Abgabepflichtigkeit an die Künstlersozialkasse sowie die zuständige Deutsche Rentenversicherung. B&S tritt als Agentur auf und vertritt und vermittelt deren Darsteller/Künstler. Wegen dieser Stellung fallen etwaige Lohnnebenkosten nicht bei B&S an.
9. Mängel
Eine Bemängelung der Leistung des Darstellers/Künstlers hat der Auftraggeber unverzüglich während der laufenden Produktion unter genauer Bezeichnung der Mängel gegenüber dem Darsteller/Künstler sowie gegenüber der Agentur (ggf. telefonisch) geltend zu machen. Es ist ein geeigneter Nachweis zur Glaubhaftmachung zu erbringen. Sodann ist der Darsteller/Künstler ausdrücklich von seiner Arbeitspflicht zu entbinden. Bei berechtigten Bemängelungen entfällt jegliche Zahlungspflicht für diesen Darsteller/Künstler einschließlich der Reisekosten. Werden die Leistungen des Darstellers/Künstlers jedoch angenommen, indem weiter produziert wird, so gilt dies als Verzicht des Auftraggebers auf jegliche Beanstandung.
10. Haftung
10.1. Die Parteien haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Haftung des Darstellers/Künstlers und von B&S sowie deren gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Körperliche Schädigungen sind von dieser Beschränkung ausgeschlossen.
10.2. Jede Partei prüft und verantwortet die sie betreffenden steuerlichen Auswirkungen des Buchungsvertrags selbst und stellt die anderen Parteien von Ansprüchen, die aus der Nichtbeachtung dieser Regelung resultieren, frei.
10.3. Sind die Parteien an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Vereinbarung infolge von Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschlägen, Unruhen, nicht zu vertretenden Krankheiten und anderen Fällen höherer Gewalt gehindert und können diese Hindernisse auch nicht mit einem angemessenen wirtschaftlichen Aufwand beseitigt oder umgangen werden, sind die Parteien von der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag befreit.
10.4. Die an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehinderte Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich unter Darlegung der sie an der Erfüllung hindernden Umstände zu benachrichtigen. Sie wird darüber hinaus alles in ihrer Macht Stehende tun, um das Erfüllungshindernis so schnell wie möglich zu beseitigen oder zu umgehen.
10.5. Bei schuldhafter Verspätung des Darstellers/Künstlers hat der Darsteller/Künstler entsprechend länger zu arbeiten. Ist dies aufgrund besonderer Umstände nicht oder nur teilweise möglich, so verliert der Darsteller/Künstler seinen anteiligen Tageshonoraranspruch auf der Grundlage des Überstundenhonorars.
10.6. Bei risikoreichen Aufnahmen hat der Auftraggeber eine entsprechende Versicherung für den Darsteller/Künstler abzuschließen. Ist der Agentur das einzugehende Risiko bei der Buchung nicht ausdrücklich mitgeteilt worden, ist der Darsteller/Künstler berechtigt, seine Leistung zu verweigern und erhält ein Ausfallhonorar von 70 % des vereinbarten Gesamthonorars.
10.7. Für Hairstyling, Make-up und andere vorbereitende Maßnahmen ist der Darsteller nicht verantwortlich.
11. Besonderheiten bei Buchung von Kindern, älter als zwei Jahre bis zur Vollendung der Vollzeitschulpflicht (nur bei Darstellerbuchung)
Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt, die von den Behörden für Arbeitsschutz aktiv überwacht werden. B&S kann mithilfe einer Vollmacht eine Ausnahmebewilligungen als Kundenservice einholen. Alle Auflagen dieser Ausnahmebewilligung müssen vom Auftraggeber vollumfänglich beachtet werden. Dies betrifft insbesondere die folgenden Auflagen:
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Es muss eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung über die konkreten Gegebenheiten des Veranstaltungsorts durchgeführt werden. Eine Vorlage zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung stellt B&S hier zur Verfügung. Besteht der Betrieb aus mehreren Arbeitsbereichen, ist der Punkt 3 entsprechend oft auszufüllen.
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Es muss eine verantwortliche Aufsichtsperson bestellt werden, die für die dauernde Beaufsichtigung des Kindes zu sorgen hat. Dabei kann es sich um einen Elternteil des Kindes handeln. Die Aufsichtsperson muss über die konkreten Gefahren am Veranstaltungsort aufgeklärt werden.
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Die Ruhepausen und Beschäftigungshöchstdauer im Sinne der Ausnahmebewilligung muss eingehalten werden.
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Ein geeigneter Umkleide-/Aufenthaltsort muss zur Verfügung gestellt werden.
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Die übermittelte Ausnahmebewilligung muss vom Auftraggeber am Veranstaltungsort und -tag vorgehalten werden und bei Kontrollen durch die Behörde vorgezeigt werden.
12. Besondere Bestimmungen bei der Weiterverarbeitung von Material mit Hilfe von künstlicher Intelligenz (KI) und bei der Erstellung KI-basierter Erzeugnisse
12.1. Geltungsbereiche
12.1.a Weiterverarbeitung von Material
Diese Bestimmungen gelten für jegliche Nutzung von Material in Form von Aufnahmen oder Abbildungen des Darstellers, das mit Hilfe von Technologien der künstlichen Intelligenz (KI) weiterbearbeitet und optimiert wird. Zulässig sind ausschließlich Bearbeitungen, die auf dem vorhandenen Material beruhen und dessen wesentlichen Inhalt unverändert lassen, etwa Retuschen, Farbkorrekturen, Format- oder Lichtanpassungen, stilistische Änderungen oder Composings.
12.1.b Erstellung KI-basierter Erzeugnisse
Diese Bestimmungen gelten ferner für jegliche Nutzung von Material in Form von Aufnahmen oder Abbildungen des Darstellers, das im Zusammenhang mit Technologien der künstlichen Intelligenz (KI) – im Sinne von generativer künstlicher Intelligenz – bearbeitet wird und durch das neue Erzeugnisse entstehen. Hierzu zählen unter anderem, aber nicht ausschließlich, Anwendungen wie Invoke, Weavy oder eigene Inhouse- oder Cloud-Lösungen, die durch sogenanntes „Prompting“ oder vergleichbare Verfahren Text-zu-Bild-, Bild-zu-Bild-, Text-zu-Stimme- oder Bild-zu-Video-Kreationen erstellen.
12.2. Definitionen
LoRA (Low-Rank Adaptation): LoRA bezeichnet eine Methode des KI-Modelltrainings, bei der ein bestehendes Basismodell durch das Hinzufügen zusätzlicher, gering gewichteter Parameter gezielt an neue Daten angepasst wird, ohne das ursprüngliche Modell dauerhaft zu verändern.
Fine-Tuning: Fine-Tuning bezeichnet den Prozess, ein KI-Basismodell oder vortrainiertes KI-Modell anhand zusätzlicher, spezifischer Trainingsdaten weiter anzupassen, um dessen Verhalten oder Ergebnisse für einen bestimmten Anwendungszweck zu optimieren.
12.3. Zustimmung und Verwendungszweck
12.3.1. Für jegliche Nutzung von Material, das mittels KI gemäß Ziffer 12.1.a weiterbearbeitet wird, ist keine gesonderte Zustimmung erforderlich.
12.3.2. Die Nutzung von Aufnahmen oder Abbildungen des Darstellers für KI-basierte Anwendungen gemäß Ziffer 12.1.b bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der Agentur. Dies gilt insbesondere auch für die Verwendung solcher Aufnahmen als visuelle Vorlage, Stilreferenz oder sogenanntes „Referenzfoto“ („Bild-zu-Bild“) zur Erzeugung neuer Inhalte, Szenen oder Darstellungen sowie für deren Einsatz zu Trainingszwecken innerhalb generativer KI-Systeme.
12.3.3. Das dem Kunden zur Verfügung gestellte oder im Rahmen des Auftrags erstellte Material sowie jegliche daraus abgeleiteten KI-Modelle (z. B. LoRA) dürfen ausschließlich für den explizit und schriftlich vereinbarten Zweck, für den genannten Endkunden und innerhalb des vereinbarten Zeitraums genutzt werden.
12.3.4. Jegliches Training mit einer generativen KI gemäß Ziffer 12.1.b unter Verwendung von Material in Form von Aufnahmen oder Abbildungen des Darstellers darf ausschließlich auf vom Kunden kontrollierten KI-Systemen erfolgen. Das Material darf nicht in einer Art und Weise zu Trainingszwecken verwendet werden, durch die es einer nicht bestimmbaren oder unbekannten Öffentlichkeit offenbart wird. In Zweifelsfällen über die vorgenannte Öffentlichkeit ist vorab die schriftliche Zustimmung der Agentur einzuholen. Der vorstehende Vorbehalt ist auch als Vorbehalt im Sinne von § 44b Abs. 3 UrhG zu verstehen.
12.3.5. Der Kunde ist aktiv bei Nutzung von jeglichen KI-Anwendungen einschließlich sämtlicher angebundener oder zwischengeschalteter API-Schnittstellen, Cloud-Dienste, Subunternehmer oder sonstiger technischer Dienstleister gemäß Ziffer 12.1.a und Ziffer 12.1.b dazu verpflichtet, aktiv zu prüfen, ob die Anwendung DSGVO-konform ist und personenbezogene Daten nicht in eine Trainingsmasse fließen.
12.4. Vergütung und Umfang der Nutzungsrechte des Darstellers
Die Höhe des Darstellerhonorars bei Nutzung von Aufnahmen oder Abbildungen des Darstellers für KI-basierte Anwendungen gemäß Ziffer 12.1.b unterteilt sich in der Regel in ein Arbeitshonorar zur Erstellung eines Datensatzes, um ein LoRA-Training oder Fine-Tuning durchführen zu können, und ein Entgelt für Nutzungsrechte. Das Nutzungsrecht regelt die Dauer und den Umfang (z. B. die Anzahl der Motive), in denen der Datensatz verarbeitet, trainiert und Erzeugnisse erstellt werden dürfen. Des Weiteren regelt es den Umfang der Veröffentlichung der entstandenen Erzeugnisse (Zeit, Ort, Medium).
12.5. Schutz der Persönlichkeitsrechte des Darstellers
12.5.1. Die Generierung von Erzeugnissen, die den Darsteller in ehrverletzender, diskriminierender, pornografischer, gewaltverherrlichender oder sonst in abträglicher Weise darstellen, ist strengstens untersagt.
12.5.2. Wesentliche Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes des Darstellers, etwa durch Vergrößerung oder Verringerung der Körpermaße, durch wesentliche Veränderung des Bekleidungszustands (Wechsel von vollständiger Bekleidung zu Bikini oder Unterwäsche) oder durch Veränderung der Körperhaltung in eine abträgliche Form, bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
12.5.3. Es ist untersagt, aus Trainings einer oder mehrerer Persönlichkeiten neue, künstliche Persönlichkeiten zu schaffen, die der ursprünglichen Persönlichkeit nicht mehr ähneln.
12.6. Vergütung und Umfang der Nutzungsrechte am von B&S erstellten Material
12.6.1. Erstellt B&S im Rahmen eines Auftrags gemäß Ziffer 12.1.b Material, bleibt B&S Inhaber sämtlicher Urheber- und Leistungsschutzrechte an diesem Material.
12.6.2 B&S räumt dem Kunden an dem im Rahmen des Auftrags erstellten Material, das dem Kunden in Form eines Datensatzes zur verfügung gestellt wird, ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Dieses Nutzungsrecht berechtigt den Kunden dazu, das Material zur Verarbeitung, zum Training und zur Generierung von Erzeugnissen gemäß Ziffer 12.1.b zu verwenden. Die Dauer, innerhalb der das Material zu diesen Zwecken verarbeitet werden darf, entspricht der in Ziffer 12.4 zu vereinbarenden Nutzungsdauer.
12.7. Datenmanagement, Löschung und Weiternutzung von Material und Trainingsdaten
12.7.1. Der Kunde ist verpflichtet, das Material und die daraus erstellten KI-Modelle (z. B. LoRA) sicher zu speichern und vor unberechtigtem Zugriff Dritter zu schützen.
12.7. 2. Eine Weiternutzung des Materials, der Trainingsdaten oder der damit generierten Erzeugnisse über die vereinbarte Nutzungsdauer oder den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus ist grundsätzlich möglich, bedarf jedoch einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung und einer angemessenen, neu zu verhandelnden Vergütung.
12.7.3. Zur Wahrung der datenschutzrechtlichen Grundsätze der Speicherbegrenzung und Zweckbindung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO werden trainierte LoRAs oder Fine-Tunings nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Trainings endgültig gelöscht, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder ein fortbestehendes berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorliegt. Eine frühere Löschung erfolgt auf schriftliches Verlangen der betroffenen Person, sofern keine entgegenstehenden rechtlichen Verpflichtungen bestehen.
12.8. Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die wesentlichen Bestimmungen dieses Abschnitts, insbesondere gegen die Zweckbindung (Ziffer 12.3.3.), das Verbot des Trainings allgemeiner KI (Ziffer 12.3.4.), beispielsweise bei Einspeisung in Midjourney oder CapCut, verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer sofort fälligen Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das Zehnfache der vereinbarten Gesamtvergütung, mindestens jedoch 10.000,00 EUR. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes durch die Agentur oder dem Darsteller bleibt hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet.
13. Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere die hiernach geschuldeten Leistungen sowie alle nicht öffentlich zugänglichen Daten, von denen sie im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Ausführung dieser Vereinbarung Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln. Die Offenlegung dieser Vereinbarung ist nur aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zulässig. In diesem Fall ist die andere Partei unverzüglich über die Offenlegung zu informieren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort.
14. Wohlverhalten
Die Parteien verpflichten sich einander zu gegenseitigem Respekt, Wohlverhalten und Loyalität. Die Parteien werden sich insbesondere nicht öffentlich negativ über die andere Partei, deren Produkte oder Dienstleistungen äußern. Die Parteien nehmen jederzeit auf den Ruf und das Ansehen der anderen Partei Rücksicht. Die genannten Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung dieser Vereinbarung.
15. Datenschutz
Im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verpflichtet sich der Auftraggeber, an ihn weitergegebene personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Vermittlung und Abwicklung eines Engagements zu erheben, zu nutzen und zu verarbeiten. Lediglich in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen dürfen personenbezogene Daten, die der Auftraggeber von B&S oder von Darstellern/Künstlern von B&S erhalten hat, an Dritte weitergegeben werden. In einem solchen Fall ist B&S über die Weitergabe zu informieren.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, den Darsteller/Künstler zu Buchungsänderungen oder Buchungsergänzungen anzuhalten.
16.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Buchungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollten die Buchungsbedingungen lückenhaft sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
16.3. Der Buchungsvertrag unterliegt dem deutschen Recht.
16.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit einer Buchung ergebenden Streitigkeiten ist Düsseldorf.
16.5. Rechte und Pflichten aus dem Buchungsvertrag dürfen weder gesamt noch einzeln ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei abgetreten werden.
16.6. Diese allgemeinen Buchungsbedingungen sind in weiteren Sprachen verfügbar. Im Falle von Unterschieden zwischen den Sprachversionen ist die deutsche Version maßgeblich.
B. LOCATION
1. Stellung der Vertragsparteien
Die allgemeinen Vermittlungsbedingungen gestalten den Vermittlungsvertrag zwischen der Agentur Brüderchen & Schwesterchen GmbH (nachfolgend „B&S“ genannt) und dem jeweiligen Auftraggeber für die Buchung einer Location zur Durchführung einer Foto- oder Videoproduktion oder sonstigen Inszenierung. Die Vermittlungsbedingungen haben grundsätzliche Geltung, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
B&S vermittelt Locations für deren Eigentümer/Verfügungsberechtigte (Locationgeber) und stimmt die Miethöhe und Mietzeit mit dem Auftraggeber ab. Der Abschluss eines jeweiligen konkreten Mietvertrags erfolgt zwischen dem Locationgeber und dem Auftraggeber ohne Mitwirkung von B&S. B&S haftet weder für den Zustand der Location noch für etwaige Schäden beim Locationsgeber oder Auftraggeber.
2. Vergütung
2.1. Die Miete wird mit dem jeweiligen Auftraggeber individuell vereinbart. B&S erhält eine Vermittlungsprovision in Höhe von 20 % der Miete zuzüglich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer bei Umsatzsteuerpflichtigkeit des Locationgebers bzw. ohne Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern laut §19 UStG.
2.2. Der Auftraggeber schuldet die Vermittlungsprovision auch für Folgebuchungen, solange der Locationgeber vertraglich an B&S gebunden ist. Diese Verpflichtung entsteht mit der erstmaligen Buchung einer Location für jede weitere Buchung (Folgebuchung), selbst wenn keine dauerhafte Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und B&S besteht.
2.3. Ein Skontoabzug wird nicht gewährt.
2.4. Im Verhältnis zu Kaufmännern besteht für Forderungen, die nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, ein Aufrechnungsverbot mit dem Provisionsanspruch von B&S. Der Auftraggeber ist darüber hinaus nicht berechtigt, Forderungen gegen den Locationgeber mit dem Provisionsanspruch von B&S aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
2.5. Kommt ein geschlossener Mietvertrag nicht zustande, obwohl ein Kündigungsrecht des Mietvertrags nicht bestanden hat, ist der Provisionsanspruch von B&S in voller Höhe zu entrichten. Nur aus Kulanz behält sich B&S die Möglichkeit vor, dem Auftraggeber unter Berücksichtigung des Einzelfalls entgegenzukommen.
2.6. Die Auszahlung der Miete einschließlich der Agenturprovision erfolgt an B&S. B&S ist mit einer Einzugsermächtigung über sämtliche Zahlungen aus dem Mietverhältnis an den Locationgeber betraut. Sämtliche Positionen werden dem Auftraggeber für den Locationgeber von B&S in Rechnung gestellt.
3. Haftung
3.1. Die Parteien haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Haftung von B&S sowie deren gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Körperliche Schädigungen sind von dieser Beschränkung ausgeschlossen.
3.2. Jede Partei prüft und verantwortet die sie betreffenden steuerlichen Auswirkungen des Vermittlungvertrags selbst und stellt die anderen Parteien von Ansprüchen, die aus der Nichtbeachtung dieser Regelung resultieren, frei.
3.3. Sind die Parteien an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Vereinbarung infolge von Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschlägen, Unruhen, nicht zu vertretenden Krankheiten und anderen Fällen höherer Gewalt gehindert und können diese Hindernisse auch nicht mit einem angemessenen wirtschaftlichen Aufwand beseitigt oder umgangen werden, sind die Parteien von der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag befreit.
3.4. Die an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehinderte Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich unter Darlegung der sie an der Erfüllung hindernden Umstände zu benachrichtigen. Sie wird darüber hinaus alles in ihrer Macht Stehende tun, um das Erfüllungshindernis so schnell wie möglich zu beseitigen oder zu umgehen.
4. Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere die hiernach geschuldeten Leistungen sowie alle nicht öffentlich zugänglichen Daten, von denen sie im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Ausführung dieser Vereinbarung Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln. Die Offenlegung dieser Vereinbarung ist nur aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zulässig. In diesem Fall ist die andere Partei unverzüglich über die Offenlegung zu informieren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort.
5. Wohlverhalten
Die Parteien verpflichten sich einander zu gegenseitigem Respekt, Wohlverhalten und Loyalität. Die Parteien werden sich insbesondere nicht öffentlich negativ über die andere Partei, deren Produkte oder Dienstleistungen äußern. Die Parteien nehmen jederzeit auf den Ruf und das Ansehen der anderen Partei Rücksicht. Die genannten Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung dieser Vereinbarung.
6. Datenschutz
Im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verpflichtet sich der Auftraggeber, an ihn weitergegebene personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Vermittlung und Abwicklung der Produktion zu erheben, zu nutzen und zu verarbeiten. Lediglich in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen dürfen personenbezogene Daten, die der Auftraggeber von B&S oder von dem Locationgeber von B&S erhalten hat, an Dritte weitergegeben werden. In einem solchen Fall ist B&S über die Weitergabe zu informieren.
7. Schlussbestimmungen
7.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermittlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollten die Buchungsbedingungen lückenhaft sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
7.2. Der Vermittlungsvertrag unterliegt dem deutschen Recht.
7.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit einer Buchung ergebenden Streitigkeiten ist der Ort der Location.
7.4. Rechte und Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag dürfen weder gesamt noch einzeln ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei abgetreten werden.
7.5. Diese allgemeinen Vermittlungsbedingungen sind in weiteren Sprachen verfügbar. Im Falle von Unterschieden zwischen den Sprachversionen ist die deutsche Version maßgeblich.
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